Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung BOStrab § 32 Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige Stand: 10.06.2019 Bund An den Zugängen und Abgängen von Aufzügen, Fahrtreppen oder Fahrsteigen müssen freie Räume als Stauräume vorhanden sein.